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Steuertermine

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Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern

Umsatzsteuer (USt-)Voranmeldungen

Umsatzsteuervoranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Fälligkeitstag.

Hat der Unternehmer beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt, verlängert sich die Frist zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlung um jeweils einen Monat.

Bei Unternehmern, die zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet sind, wird dem Antrag auf Dauerfristverlängerung nur stattgegeben, wenn sie jedes Jahr bis zum 10.2. eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der gesamten Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres anmelden und entrichten. Die Sondervorauszahlung wird i.d.R. bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember angerechnet.

MonatszahlerQuartalszahler
2020Zahlungsterminfür Monat (Schonfristen in Klammer)Zahlungsterminfür Quartal (Schonfristen in Klammer)
Jan.10. (13.)12/201910. (13.)IV/2019
Feb.10. (13.)01/2020
März10. (13.)02/2020
April14.* (17.)03/202014. (17.)I/2020
Mai11.* (14.)04/2020
Juni10. (15.*)05/2020
Juli10. (13.)06/202010. (13.)II/2020
Aug.10. (13.)07/2020
Sept.10. (14.)08/2020
Okt.12.* (15.)09/202010. (14.*)III/2020
Nov.10. (13.)10/2020
Dez.10. (14.*)11/2020

* Verschiebung des Termins an diesem Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

** Verschiebung des Termins auf den 16.8. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern (nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland wegen Mariä Himmelfahrt

Zusammenfassende Meldungen

Zusammenfassende Meldungen sind monatlich abzugeben und bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes (Kalendermonats) zu erstatten (§ 18a Abs. 1 UStG). Unternehmer mit meldepflichtigen Umsätzen von nicht mehr als € 50.000,00 können die Meldungen bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erstatten. Als meldepflichtige Umsätze zur Berechnung der maßgeblichen Umsatzgrenze gelten solche aus innergemeinschaftlichen Warenlieferungen sowie Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften. Zusammenfassende Meldungen sind zwingend mit Authentifizierung zu übermitteln. Es ist keine Dauerfristverlängerung möglich.

Für das Kalenderjahr 2020 gelten folgende Abgabetermine (Schonfristen in Klammern):

Umsätze > € 50.000,00Umsätze kleiner oder gleich € 50.000,00
Januar 27.* Für Dezember 2019 Januar 27.* IV/Quartal 2019
Februar 25. Für Januar 2020    
März 25. Für Februar 2020    
April 27.* Für März 2020 April 27.* Für I Quartal 2020
Mai 25. Für April 2020    
Juni 25. Für Mai 2020    
Juli 27.* Für Juni 2020 Juli 25. Für II Quartal 2020
August 25. Für Juli 2020    
September 25. Für August 2020    
Oktober 26.* Für September 2020 Oktober 26.* Für III Quartal 2020
November 25. Für Oktober 2020    
Dezember 28.* Für November 2020    

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Lohn-/Kirchenlohnsteuer-Voranmeldungen, Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen

Für das Kalenderjahr 2020 gelten folgende Abgabetermine (Schonfristen in Klammern):

MonatszahlerQuartalszahlerJahr
2019Zahlungsterminfür MonatZahlungsterminfür QuartalZahlungstermin
Jan.10. (13.)12/201910. (13.)IV/201910. (13.)
Feb.10. (13.)01/2020
März10. (13.)02/2020
April14.* (17.*)03/202014.* (17.*)I/2020
Mai11. (14.)04/2020
Juni10. (15.*)05/2020
Juli10. (13.)06/202010. (13.)II/2020
Aug.10. (13.*)07/2020
Sept.10. (14.*)08/2020
Okt.12.* (15.*)09/202012.* (15.*)III/2020
Nov.10. (13.)10/2020
Dez.10. (14.)11/2020

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Sozialversicherungsbeiträge

Sozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten Bankenarbeitstag des jeweiligen Monats fällig.

Seit 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen zwei Arbeitstage vor Fälligkeit an die Einzugsstelle übermittelt werden.

Einkommensteuer (ESt)-Kirchensteuer/Körperschaftsteuer (KSt)-/Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen

2020 (Schonfristen in Klammern)Zahlungsterminfür Quartal
März10. (13.)I/2020
Juni10. (15.)II/2020
Sept.10. (14.)III/2020
Dez.10. (14.)IV/2020

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

2020Zahlungsterminfür Quartal
Feb.17.* (20.)I/2020
Mai15. (18.)II/2020
Aug.17.* (20.)III/2020
Nov.16.* (19.)IV/2020

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Grundsteuer-Zahlungen

2020Zahlungsterminfür Quartal
Feb.17.* (20.)I/2020
Mai15. (18.)II/2020
Aug.17.* (20.)III/2020
Nov.16.* (19.)IV/2020
2020Zahlungsterminjährliche Fälligkeit
Jul.01. (06.*)

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Allgemeiner Hinweis: Abweichende Termine für Kleinbeträge nach Bestimmung der Gemeinde möglich.

Steuererklärungen

Die Erklärungen für die ESt, KSt, USt, GewSt sind spätestens fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Die Frist läuft somit regelmäßig am 31.5. des Folgejahres ab: die Fristen können verlängert werden. Für Steuerpflichtige, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe vertreten werden, gilt allgemein und ohne Antragstellung durch den Steuerberater eine Fristverlängerung bis zum 31.12. des Folgejahres. Eine weitere Fristverlängerung ist bei Vorliegen eines entsprechend begründeten Einzelantrags maximal nur noch bis zum 28.2. des übernächsten Jahres möglich.

Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31.12. des Folgejahres der 31.5. des übernächsten Jahres mit Verlängerungsmöglichkeit bis 31.7.

Hinweis: Einkommensteuererklärungen für 2019 können bis 31. Juli 2020 abgegeben werden. Bei Erstellung durch einen Steuerberater gilt eine verlängerte Frist bis zum 28.2.2021.

Neuerungen in der Übermittlung von Steuererklärungen

Seit dem 1.1.2018 können Unternehmenssteuererklärungen (dies gilt für Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017) nur noch elektronisch und authentifiziert übersandt werden. Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen selbst fertigen und keine Gewinneinkünfte haben, können ihre Steuererklärung weiterhin in komprimierter Form oder in Papierform einreichen.

Klammerangaben (): Zahlungsschonfrist

Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei einer Barzahlung und Zahlung per Scheck. Sie gilt nur bei einer Überweisung und beim Lastschrifteinzugsverfahren. Scheckzahlungen gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.

Stand: 7. Januar 2020

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