Seitenbereiche

Versteuerung der Gewinne bei GmbH-Verkauf

https://www.muth-partner.de/news/steuernews_f%C3%BCr_mandanten/
Illustration

Gewinnausschüttungen nach Verkauf

Veräußern Gesellschafter ihre GmbH, gehen die bisher angefallenen und nicht bereits vor der Veräußerung ausgeschütteten Gewinne auf den Käufer über. Wollen die Altgesellschafter, dass die angefallenen Gewinne noch an sie ausgeschüttet werden, ergibt sich regelmäßig das Problem, dass ein wirksamer Gewinnverteilungsbeschluss erst dann gefasst werden kann, wenn der Jahresabschluss aufgestellt ist. Zu diesem Zeitpunkt ist die GmbH aber oftmals bereits verkauft. Es stellt sich dann die Frage, ob die Käufer oder die Verkäufer den Gewinn versteuern müssen. Grundsätzlich versteuert derjenige den Ausschüttungsgewinn, der im Zeitpunkt der Ausschüttung Gesellschafter ist. Wann die Gewinne erwirtschaftet wurden, ist unerheblich.

Einstimmiger Gewinnverteilungsbeschluss

Rein rechtlich gehen „alte“ Gewinne auf die Käufer über. Eine Ausschüttung der Gewinne auf die Altgesellschafter lässt sich im Regelfall nur mit einem von allen beteiligten Gesellschaftern einstimmig gefassten vorweggenommenen Gewinnverteilungsbeschluss erreichen. In diesem Fall ist der vorbehaltene Gewinnausschüttungsanspruch bei den Veräußerern zu aktivieren und diese müssen den Gewinn auch versteuern (BFH vom 2.10.2018 IV R 24/15).

Vorherige Ausschüttungen

Wollen die Veräußerer die angefallenen Altgewinne vereinnahmen bzw. will der Käufer diese nicht versteuern, empfiehlt sich eine Ausschüttung aller Gewinne vor dem Übergang der GmbH auf die Käufer.

Stand: 29. September 2021

Bild: LioTou - Fotolia.com

Sie benötigen mehr Informationen zu diesem Thema?

Unsere erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte helfen Ihnen gerne und beraten Sie umfassend zu steuerlichen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Themen. Kontaktieren Sie unsere Kanzleien in Fulda oder Erfurt. Wir freuen uns, Sie persönlich kennenzulernen.

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Muth & Partner Wirtschaftsprüfer · Steuerberater · Rechtsanwälte mbB
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Pflichtangaben