Rechtlicher Gegenwind bei der Kommunalen Wärmeplanung – womit müssen Kommunen rechnen?

Beitrag vom 13.08.2025:
Spätestens seit der Diskussion um das „Heizungsgesetz“ (korrekt: Gebäudeenergiegesetz – GEG) und den damit verbundenen Pflichten zum Austausch von Heizungen erfährt auch die Kommunale Wärmeplanung mancherorts Gegenwind. Kommunen müssen daher damit rechnen, dass nicht nur mit politischen, sondern auch mit rechtlichen Mitteln versucht wird, hiergegen vorzugehen.
Generelle Ablehnung und Missverständnisse
Neben der generellen Ablehnung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) dürfte sich die Kritik an verschiedenen Missverständnissen entzündet haben – insbesondere der Behauptung, dass mit dem Kommunalen Wärmeplan automatisch eine Pflicht zur Nutzung von Heizungen mit 65 % erneuerbaren Energien einhergeht.
Richtig ist vielmehr: Erst eine dem Kommunalen Wärmeplan nachgelagerte Entscheidung der Gemeinde über die Ausweisung als Neu- oder Ausbaugebiet eines Wärmenetzes bzw. Wasserstoffnetzes verkürzt die Fristen des GEG (sog. Ausweisungsentscheidung). Rechtsgrundlagen sind § 71 GEG sowie §§ 26, 27 WPG. Anders als bei der Kommunalen Wärmeplanung steht eine solche Ausweisungsentscheidung im Ermessen der Gemeinde, d.h. sie ist hierzu nicht verpflichtet. Im Übrigen bleibt es bei den Fristen, Übergangsregelungen und Ausnahmetatbeständen des GEG (siehe hierzu etwa https://www.gebaeudeforum.de/ordnungsrecht/geg/geg-2024/fristen/).
Ablehnung konkreter Inhalte des Wärmeplans
Denkbar ist auch, dass einzelne Akteure in der Gemeinde den konkret gefassten Wärmeplan ablehnen („Ich bin gegen ein Wärmenetz im Ortsteil X, das ist nicht bezahlbar!“), sich nicht hinreichend beteiligt fühlen („Mich hat niemand gefragt!“) oder eine interessengeleitete Planung unterstellen („Von dem Wärmeplan profitiert doch nur der Versorger XY!“).
Streit über die Details der Wärmeplanung gibt es inzwischen in vielen Gemeinden.
Rechtliche Angriffe auf die Wärmeplanung – Aussichten auf Erfolg?
Oftmals scheinen die Fronten verhärtet und eine Befriedung auf politischer Ebene schwer erreichbar. Naheliegend erscheint es daher, dass Streitigkeiten auf rechtlicher Ebene fortgesetzt werden. Doch welche Erfolgsaussichten hat ein rechtlicher Angriff auf die Kommunale Wärmeplanung? Ist ein solcher überhaupt möglich? Welche Rechte stehen dem Bürger im Rahmen der Wärmeplanung zu?
Einklagbare Beteiligungsrechte?
Im Zuge der Wärmeplanung hat die planungsverantwortliche Stelle die Öffentlichkeit sowie alle Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Wärmeplanung berührt wird, unter bestimmten Voraussetzungen zu beteiligen. Auch bestimmte Akteure werden erfasst, z.B. Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, das sich innerhalb des beplanten Gebiets befindet (vgl. §§ 7, 13 WPG).
Ob sich hieraus für Betroffene eine subjektives, einklagbares Recht auf Beteiligung ergibt – oder Fehler bei der Beteiligung gar die Rechtmäßigkeit des Wärmeplans beeinflussen – ist unter Juristen noch nicht geklärt. Für ein subjektives und damit einklagbares Recht könnte der Wortlaut der Norm sprechen, der eine Pflicht zur Beteiligung vorsieht. Ob der Gesetzgeber dies wollte, erscheint jedoch fraglich.
Letztlich bleibt daher abzuwarten, ob und wie sich die Gerichte zu dieser Frage äußern. Sollte sich die Annahme eines subjektiven Rechts auf Beteiligung im Rahmen der Kommunalen Wärmeplanung durchsetzen, könnte eine (verwaltungs-)gerichtliche Klage gegen den Wärmeplan bei entsprechenden Verstößen Aussicht auf Erfolg haben.
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung?
Im Kontext der Wärmeplanung ist auch das weniger bekannte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung – das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) hergeleitet wird – wieder in Rede gekommen. Danach kann jede Person grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten entscheiden.
Mit Blick auf die Erhebung, Speicherung und Verwendung bestimmter (Verbrauchs-) Daten – insbesondere im Rahmen der Bestandsanalyse (§ 15WPG) und Potenzialanalyse (§ 16WPG) – wird mitunter die Frage aufgeworfen, ob und in welchem Umfang dies mit dem Grundrecht auf informationelle vereinbar ist.
Auch diese Frage wird mitunter hitzig diskutiert und ist in der juristischen Fachwelt nicht unumstritten. Es erscheint daher denkbar, dass ein gerichtlicher Angriff auf die Wärmeplanung der Kommune auch unter Verweis auf (vermeintliche) Verletzungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung geführt würde.
Klage gegen die Ausweisungsentscheidung
Denkbar ist ferner eine Klage gegen die Entscheidung zur Ausweisung als Neu- oder Ausbaugebiet eines Wärmenetzes bzw. Wasserstoffnetzes, sofern die Kommune eine solche getroffen hat (s.o.). Die Entscheidung erfolgt grundstücksbezogen und kann z.B. als Satzung getroffen werden.
So verlangt das Wärmeplanungsgesetz die „Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander“ (§ 26 Abs. 1 S. 1 WPG). Gerade die ausdrückliche Nennung privater Belange könnte dafür sprechen, dass Betroffenen – z.B. Grundstückseigentümern – hier eine subjektive und damit einklagbare Rechtsposition eingeräumt wird. Auch hier bleibt abzuwarten, ob und wie die Gerichte sich positionieren.
Beschwerde bei der Kommunalaufsicht oder einer anderen Stelle
Im Vorfeld bzw. neben einem gerichtlichen Vorgehen erscheint es möglich, dass gegen den Wärmeplan Beschwerde bei der Kommunalaufsicht eingelegt wird. Nicht ausgeschlossen erscheint es zudem, dass sich Rechtsschutzsuchende an die Stelle wenden, der nach Landesrecht – sofern dies vorgesehen ist – der Wärmeplan anzuzeigen ist (§ 24 WPG).
Derartige Beschwerden sind grundsätzlich form- und fristlos möglich. Ob und in welchem Umfang die angerufene Stelle tätig wird, liegt grundsätzlich in ihrem Ermessen. Ein subjektives Recht auf Einschreiten wird man jedoch auch hier nur bejahen können, wenn dieses in den oben genannten Fallkonstellationen gegeben ist.
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